Satzung
des

Turnvereins Borken 1922 e.V.

 

Der Verein Turnverein Borken 1922 e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:

 

Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlicher vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.

 

Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

 

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.

 

Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungs-hintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

 

A.    Allgemeines

§ 1      Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

 

1)    Der im Jahre 1922 gegründete Verein führt den Namen „Turnverein Borken 1922 e.V.“

 

2)    Er hat seinen Sitz in 46325 Borken und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld unter der Nr.  VR 3264 eingetragen.

 

3)    Die Vereinsfarben sind blau/weiß

 

4)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2      Zweck des Vereins  

 

1)       Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.

 

2)    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a)       entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,

b)       die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,

c)       die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,

d)       die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,

e)       die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen,

f)        Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,

g)       die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,

h)       Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit

§ 3      Gemeinnützigkeit

 

1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. <s></s>

 

3)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<s></s>

 

4)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4      Verbandsmitgliedschaften

 

1)    Der Verein ist Mitglied

a.)     im StadtSportVerband Borken e.V. und KreisSportBund Borken e.V.

b.)     im Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.

c.)     in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

 

2)    Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampf-bestimmungen der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

 

3)    Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.

 

B.    Vereinsmitgliedschaft

§ 5      Arten der Mitgliedschaft

 

1)    Der Verein besteht aus:

-          aktiven Mitgliedern

-          passiven Mitgliedern

-          außerordentlichen Mitgliedern

-          Ehrenmitgliedern

 

2)    Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

 

3)        Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

 

4)        Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

 

5)     Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes per Beschluss mit zweidrittel Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Einzelheiten können in einer Ehrenordnung geregelt werden, die nicht Teil dieser Satzung ist.

 

 

§ 6       Erwerb der Mitgliedschaft

 

1)    Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

 

2)    Die Mitgliedschaft wird mit Ausnahme der Ehrenmitglieder durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied oder dessen gesetzliche Vertretung für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

 

3)    Der Aufnahmeantrag eines/r Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertretung. Diese haftet für dessen/deren Mitgliedsbeiträge.

 

4)    Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

 

§ 7      Beendigung der Mitgliedschaft

 

1)    Die Mitgliedschaft endet

-          durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);

-          durch Ausschluss aus dem Verein;

-          durch Tod;

-          durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).

 

2)     Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäfts­adresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres (30.06.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden.

 

3)     Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschafts-verhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder mit Zustimmung des Vorstandes wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

§ 8      Ausschluss aus dem Verein

 

1)        Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

-          grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;

-          in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;

-          sich grob unsportlich verhält;

-          dem Verein oder dem Ansehen und Interesse des Vereins in schwerwiegender Weise schadet, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes.

-          trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist.

 

2)     Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antrag-stellung ist jedes Mitglied berechtigt.

 

3)     Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berück­sichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

 

4)     Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Der Ausschließungs-beschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

 

5)     Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

6)     Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Vorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

C.    Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 9      Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

 

1)    Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können darüber hinaus Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Darüber hinaus können Familienbeiträge festgesetzt werden. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt, es sei denn, das Kind hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und befindet sich noch in Ausbildung. Ein Nachweis über diesen Sachverhalt muss das Kind jährlich erbringen.<s></s>

 

2)    Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen und Familienbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

       Über Höhe und Fälligkeit von abteilungsspezifischen Beiträgen entscheiden die jeweiligen Abteilungen im Einvernehmen mit dem Vorstand. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

 

3)    Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.

 

4)    Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

 

5)    Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

 

6)    Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

 

7)    Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

 

8)    Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

 

9)    Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 10    Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

 

1)      Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzliche Vertretung ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

 

2)      Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

 

 

§ 11    Ordnungsgewalt des Vereins

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

 

D. Organe des Vereins

§ 12    Die Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

 

-        die Mitgliederversammlung;

-        der Vorstand.

 

§ 13    Die Mitgliederversammlung

 

1)    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

2)    Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte jeweils bis zum 30. April durchgeführt werden. Sollte eine Versammlung aufgrund einer nicht durch den Verein verursachten Situation nicht möglich sein, ist ein nächstmöglicher Termin zu wählen.

 

3)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Aushang in der Geschäftsstelle und Veröffentlichung in der örtlichen Presse. Die Frist beginnt mit dem auf den Aushang und die Absendung Veröffentlichung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Eine Bekanntmachung zu Beginn der Mitgliederversammlung genügt. Anträge zu § 14 Nr. 4 und 6, die nicht mit der Einladung zugegangen sind, können erst von der darauffolgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

4)    Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 10 Prozent aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3.

 

5)    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

6)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen.

 

7)    Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.

 

8)    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

9)    Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

 

10Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.

 

11Über die Beschlüsse der Mitglieder-versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Das Protokoll umfasst mindestens Angaben zur Anzahl der anwesenden Mitglieder, die abgestimmten Anträge, die Art der Abstimmung und das genaue Ergebnis. <s></s>

      

§ 14    Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

 

1.    Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;

2.    Entgegennahme des Kassenprüfberichtes;

3.    Entlastung des Vorstandes;

4.    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

5.    Wahl der Kassenprüfer/innen;

6.    Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;

7.    Beschlussfassung über Anträge,

8.    Festsetzung der Beiträge, Umlagen oder Gebühren (mit Ausnahme der Beiträge gem. § 9 Abs. 2 Satz 3; abteilungsspezifische Beiträge).

9.    Wahl von Ehrenmitgliedern

 

 

§ 15    Der Vorstand

 

1)    Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer/in, dem/der stellvertretenden Geschäftsführer/in, dem/der Kassierer/in und dem/der Sportwart/in. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die zugleich Mitglieder des Vereins sind.    Der Verein wird gericht-lich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Dabei werden in ungeraden Jahren der/die Vorsitzende,  der/die stellvertretende Geschäfts-führer/in, der/die Kassierer/in und in geraden Jahren der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in, und der/die Sportwart/in gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit endet vorzeitig bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein.

 

2)    Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

3)    Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen. Er sollte die Abteilungsleitenden und den/die Vorsitzende/n der Vereinsjugend in wichtigen Angelegenheiten, beispiels-weise bei größeren Veranstaltungen, Einführung weiterer Sportarten, Finanzierung größerer Vorhaben beratend hinzuziehen.

 

4)    Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstandes ist nicht zulässig.

 

5)    Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand wirksam gewählt ist.

 

6)    Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der übrige Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

 

7)    Sitzungen des Vorstandes werden durch den/die Vorsitzende/n, bei dessen/deren Verhinderung durch den/die  stellvertretende/n Vorsitzende/n, bei dessen/deren Verhinderung durch dem/der Geschäftsführer/in, einberufen. Auf eine Tagesordnung kann verzichtet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist eine Einberufung des Vorstandes nicht rechtzeitig möglich und kann eine Entscheidung nicht aufgeschoben werden, kann eine Mehrheitsentscheidung per E-Mail im Umlaufverfahren oder per Video-/Telefon-konferenz gefasst werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an dieser Beschlussfassung per E-Mail oder Video-/Telefonkonferenz mitwirken. In Video-/Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

8)    Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll umfasst mindestens Angaben der anwesenden Mitglieder und die wesentlichen Beratungsergebnisse.

§ 16    Abteilungen

 

1)    Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins und regeln die Angelegenheiten und Aufgaben ihres Sportbetriebs. Sie sind an Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden. Der Vorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.

 

2)    Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens eine/n Abteilungsleiter/in. Der Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter/in durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut eine/n Abteilungsleiter/in wählen. Wird der/die abgelehnte Abteilungsleiter/in erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den/die Abteilungsleiter/in. Lehnt die Mitglieder-versammlung den/die gewählte/n Abteilungsleiter/in ab, muss die Abteilung eine/n neue/n Abteilungsleiter/in wählen. Sollte die Abteilungsversammlung keinen Abteilungsleiter benennen, kann dieser vom geschäftsführenden Vorstand benannt werden. <s></s>

 

3)    Der Vorstand kann eine/n Abteilungs-leiter/in unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Der/Die betroffene Abteilungsleiter/in ist vorher anzuhören.

 

4)    Mindestens einmal jährlich findet in den Abteilungen jeweils eine Abteilungs-versammlung statt, die von der Abteilungsleitung einberufen und geleitet wird. Über Abteilungs-versammlungen ist der Vorstand zu informieren.  Der/die Vorsitzende des Vorstandes oder ein von diesem/r beauftragtes Vorstandsmitglied hat das Recht, an allen Abteilungs-versammlungen teilzunehmen.

 

5)    Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Diese bedarf der Genehmigung des Vorstands und darf dieses Satzung nicht widersprechen. Sie ist nicht Teil dieser Satzung.

 

E.    Vereinsjugend

§ 17    Die Vereinsjugend

 

1)      Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

 

2)      Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über ihr zur Verfügung gestellten Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.

 

3)    Der Vorsitzende der Vereinsjugend sollte vom Vorstand in wichtigen Angelegen-heiten, beispielsweise bei größeren Veranstaltungen, Einführung weiterer Sportarten, Finanzierung größerer Vorhaben beratend hinzugezogen werden.

 

4)    Das Nähere kann in einer Jugendordnung geregelt werden, die in diesem Fall von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

F.    Sonstige Bestimmungen

§ 18    Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

 

1)    Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

 

2)    Zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Geschäftsstellenleitung und/oder Mitarbeiter/in für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Er kann diese Befugnis im Einzelfall auf die Abteilungsleitenden übertragen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

 

3)    Im Übrigen können die Mitglieder und Mitarbeiter/innen des Vereins einen Anspruch auf Aufwendungsersatz­ nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind, geltend machen. Die Mitglieder und Mitarbeiter/innen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. 

 

4)    Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

§ 19    Kassenprüfer /innen

 

1)    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

 

2)    Die Amtszeit der Kassenprüfer/innen beträgt 2 Jahre, wobei ein/e Kassenprüfer/in in geraden Jahren und ein/e Kassenprüfer/in in ungeraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.

 

3)    Die Kassenprüfer/innen prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer/innen sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

 

§ 20    Vereinsordnungen  

 

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.

·        Beitragsordnung

·        Geschäftsordnung.

Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen; die Jugendversammlung kann eine Jugendordnung beschließen. Abteilungsordnungen und die Jugendordnung bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 21    Haftung

 

1)    Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

2)    Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 22    Datenschutz

 

1)    Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

 

2)    Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

-      das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

-      das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

-      das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

-      das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

-      das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

-      das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

-      Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

 

3)    Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitenden oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

4)    Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdaten-schutzgesetz soll der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

 

G.    Schlussbestimmungen

§ 23    Auflösung des Vereins

 

1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

2)    Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des Vorstands die Liquidatoren des Vereins. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Borken, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vornehmlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

3)    Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 24    Gültigkeit dieser Satzung

 

1)    Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03.09.2021 beschlossen.

 

2)    Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

3)      Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.